Rechtsprechung / AG Lübeck / 2024

AG Lübeck Beschluss vom 18.06.2024 – 53a IN 95/19

InsolvenzrechtSchleswig-HolsteinVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Verfahrensgang

nachgehend LG Lübeck 7. Zivilkammer, 30. September 2024, 7 T 420/24, Beschluss

Tenor§

1. Die mit Beschluss vom XX.XX.20XX angekündigte Restschuldbefreiung wird auf Antrag der Treuhänderin versagt.

2. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Amt der Treuhänderin beendet. Gleichzeitig endet die Abtretungsfrist.

Gründe§

1

Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom XX.XX.20XX das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

2

Der Schuldner hat am XX.XX.20XX die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luebeck/2024-06-18/53a-in-95-19#rd_1

Mit Beschluss vom XX.XX.20XX hat das Amtsgericht L. festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

4

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom XX.XX.20XX aufgehoben.

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Rechtsanwältin V. V., wurde zur Treuhänderin bestellt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luebeck/2024-06-18/53a-in-95-19#rd_2

Mit Schreiben vom XX.XX.20XX beantragte diese, die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen, da ihre Mindestvergütung in Höhe von 119,00 € nicht aus den aufgrund der Abtretung an sie abgeführten Beträgen gedeckt ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luebeck/2024-06-18/53a-in-95-19#rd_3

Die schriftliche Aufforderung an den Schuldner durch die Treuhänderin zur fristgemäßen Zahlung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO ist nachgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-luebeck/2024-06-18/53a-in-95-19#rd_4

Die Anhörung des Schuldners durch das Insolvenzgericht mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung des fehlenden Betrages gemäß § 298 Abs. 2 InsO wurde durchgeführt mit Schreiben vom XX.XX.20XX.

9

Die Einzahlung des fehlenden Betrages ist nicht erfolgt.

10

Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen, § 298 InsO. Ein Antrag auf Kostenstundung wurde nicht gestellt.