§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
Stand: 06.01.2021
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Wird zitiert von 359 Entscheidungen zu § 295 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.06.2013 – IX ZB 38/10Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines abhängigen Dienstverhältnisses und Pflicht zur Auskunftserteilung bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg der freigegebenen selbstständigen TätigkeitZitiert von 15
- BGH, 18.12.2008 – IX ZB 249/07Restschuldbefreiung: Geltung der Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- BGH, 12.10.2023 – IX ZR 162/22Anspruch gegen Schuldner in Insolvenzverfahren auf Zahlung von Abführungsbeträgen aus selbständiger MediationstätigkeitZitiert von 3
- LG Kassel, 16.12.2016 – 3 T 569/16
- OLG Koblenz, 20.05.2011 – 10 U 176/10Zitiert von 1
- AG Göttingen, 17.01.2003 – 74 IK 191/01
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 12/24(Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben)Zitiert von 1
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 295 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 295 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3328)
BGBl. I S. 3328
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 295 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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