§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
Stand: 06.01.2021
Wird zitiert von 350
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Nach Gewicht
- BGH, 13.06.2013 – IX ZB 38/10Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines abhängigen Dienstverhältnisses und Pflicht zur Auskunftserteilung bei mangelndem wirtschaftlichen Erfolg der freigegebenen selbstständigen TätigkeitZitiert von 15
- BGH, 18.12.2008 – IX ZB 249/07Restschuldbefreiung: Geltung der Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LG Kassel, 16.12.2016 – 3 T 569/16
- BGH, 12.10.2023 – IX ZR 162/22Anspruch gegen Schuldner in Insolvenzverfahren auf Zahlung von Abführungsbeträgen aus selbständiger MediationstätigkeitZitiert von 3
- OLG Koblenz, 20.05.2011 – 10 U 176/10Zitiert von 1
- AG Göttingen, 17.01.2003 – 74 IK 191/01
Zuletzt entschieden
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 12/24(Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben)
- BGH, 18.12.2025 – I ZR 97/25Verpflichtung zur Löschung von einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldeten Daten nach Forderungsausgleich; datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch - Löschungsfrist bei ZahlungsstörungenZitiert von 6
- BGH, 11.12.2025 – IX ZB 3/25Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - hier: aus Versicherungsverträgen - im InsolvenzverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.