Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 56
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Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2016 – IX ZB 46/14Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Anwendbarkeit der Neuregelungen zur Vergütungsberechnung auf AltfälleZitiert von 5
- BVerfG, 29.07.2022 – 2 BvR 1154/21Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als WillkürverbotZitiert von 15
- BGH, 01.10.2020 – IX ZA 3/20Insolvenzverfahren: Zulässigkeit eines zweiten Antrags auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Verwerfung des ersten AntragsZitiert von 2
- BGH, 22.09.2016 – IX ZB 50/15Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den SchuldnerZitiert von 3
- BGH, 21.03.2024 – IX ZB 56/22Geltendmachung von Insolvenzforderung und Forderung aus unerlaubter Handlung wegen UnterhaltspflichtverletzungZitiert von 3
- BGH, 29.09.2022 – IX ZB 48/21Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners und zusätzlich erzielten Einkünften aus abhängiger BeschäftigungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 14.04.2025 – 2 O 384/24Zitiert von 1
- BSG, 10.11.2022 – B 5 R 27/21 RZulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen im Insolvenzverfahren über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus - Prozessführungsbefugnis eines InsolvenzverwaltersZitiert von 8
- BGH, 24.03.2022 – IX ZB 35/21Insolvenzverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung bei angezeigter Masseunzulänglichkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103h EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.