§ 257 Vollstreckung aus dem Plan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 22.10.2014 – I R 39/13Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines InsolvenzplanesZitiert von 12
- LG Hamburg, 18.08.2017 – 326 T 10/17
- BVerfG, 20.04.2023 – 2 BvR 1605/21Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung auf Grundlage von Parteivorbringen, zu dem die Gegenseite nicht Stellung nehmen konnte - zudem Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) aufgrund Beschwerdeentscheidung durch Kammer (§ 568 ZPO) ohne entsprechenden Übertragungsbeschluss des Einzelrichters - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 9
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 8
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 36
- BGH, 11.09.2025 – IX ZB 15/24Zuständigkeit des Rechtspfleger für Festsetzung der Vergütung des SachwaltersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.06.2023 – IX ZB 15/21Insolvenzplanverfahren: Pflicht zur Beifügung von Urkunden über die Bonität eines Drittmittelgebers; Bestätigung des verfahrensbeendenden Insolvenzplans durch das Gericht bei von Dritten versprochenen Leistungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- FG Niedersachsen, 21.12.2020 – 15 V 127/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 257 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/257#abs-1 (1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in die Tabelle können die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/257#abs-2 (2) Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Insolvenzgericht eingereichte schriftliche Erklärung für die Erfüllung des Plans neben dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/257#abs-3 (3) Macht ein Gläubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der Erfüllung des Plans zustehen, so hat er zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für diese Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.