§ 259 Wirkungen der Aufhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
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Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 8
- BGH, 09.01.2014 – IX ZR 209/11Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im Insolvenzplan; Auswirkungen der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahren gegen den Schuldner hinsichtlich der Ermächtigung des alten bzw. neuen Insolvenzverwalters zur Prozessführung; Massezugehörigkeit eingeklagter ForderungenZitiert von 15
- BGH, 06.10.2005 – IX ZR 36/02Zitiert von 12
- BGH, 10.12.2009 – IX ZR 206/08Insolvenzplanverfahren: Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 07.07.2008 – II ZR 26/07Insolvenzplan: Erfordernis der Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft durch den Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BAG, 22.02.2024 – 6 AZR 125/23Teilurteil - Zustellungsveranlasser iSd. § 172 ZPOZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.01.2026 – X R 3/23Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
- LG Bonn, 08.08.2025 – 7 O 302/24
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259#abs-1 (1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259#abs-3 (3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.