§ 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Stand: 01.01.2021
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 210a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 14
- FG Düsseldorf, 08.04.2014 – 13 K 2216/12 F
- BGH, 22.06.2023 – IX ZB 15/21Insolvenzplanverfahren: Pflicht zur Beifügung von Urkunden über die Bonität eines Drittmittelgebers; Bestätigung des verfahrensbeendenden Insolvenzplans durch das Gericht bei von Dritten versprochenen Leistungen
- BGH, 06.05.2021 – IX ZR 57/20Insolvenzverfahren: Vereinbarung über die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten GläubigerausschussesZitiert von 2
- BFH, 23.10.2018 – VII R 13/17 · InsolvenzplanverfahrenZitiert von 5
- LG Düsseldorf, 28.11.2018 – 25 T 556/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 210a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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