§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/252#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/252#abs-2 (2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 252 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Nürnberg, 11.04.2025 – IN 113/20
- AG Ludwigshafen am Rhein, 08.07.2016 – 3e IN 380/15 Ft
- ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 – 7 Ca 2137/13
- AG Duisburg, 01.04.2003 – 62 IN 187/03
- BGH, 16.10.2003 – IX ZB 35/03Zitiert von 1
- BGH, 16.10.2003 – IX ZB 36/03Insolvenzverfahren: Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelungen für den Beginn der Rechtsmittelfrist trotz fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 13.07.2021 – 4 K 839/19
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 06.08.2014 – 7 Sa 1190/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.