§ 252 Bekanntgabe der Entscheidung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- AG Nürnberg, 11.04.2025 – IN 113/20
- AG Ludwigshafen am Rhein, 08.07.2016 – 3e IN 380/15 Ft
- ArbG Mönchengladbach, 29.01.2014 – 7 Ca 2137/13
- AG Duisburg, 01.04.2003 – 62 IN 187/03
- BGH, 16.10.2003 – IX ZB 35/03Zitiert von 1
- BGH, 16.10.2003 – IX ZB 36/03Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 13.07.2021 – 4 K 839/19
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16
- LAG Düsseldorf, 06.08.2014 – 7 Sa 1190/13Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 252 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/252#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/252#abs-2 (2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.