§ 249 Bedingter Plan
Stand: 10.06.2019
Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 249 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Nürnberg, 11.04.2025 – IN 113/20
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 188/09Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter VorzugsdividendenZitiert von 3
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 14
- LG Düsseldorf, 10.10.2008 – 39 O 99/08Zitiert von 1
- AG Ludwigshafen am Rhein, 08.07.2016 – 3e IN 380/15 Ft
- LAG Düsseldorf, 03.07.2014 – 5 Sa 225/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 249 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.