§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/235#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/235#abs-2 (2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/235#abs-3 (3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 235 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2014 – IX ZR 209/11Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im Insolvenzplan; Auswirkungen der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahren gegen den Schuldner hinsichtlich der Ermächtigung des alten bzw. neuen Insolvenzverwalters zur Prozessführung; Massezugehörigkeit eingeklagter ForderungenZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- BGH, 13.01.2011 – IX ZB 29/10Insolvenzverfahren: Gläubigerbeschwerde gegen einen Bestätigungsbeschluss nach Widerspruch gegen den InsolvenzplanZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2011 – 15 U 273/10Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 27.11.2008 – 6 K 416/07
- BVerfG, 17.10.2013 – 2 BvR 1978/13Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im Insolvenzverfahren begründet für Gesellschafter keinen schweren Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Geltendmachung rechtlicher Bedenken im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 253 InsO; 4 InsO iVm 574 ZPO) möglichZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- VG München, 16.08.2022 – M 3 S 22.3909
- FG Hamburg, 04.05.2021 – 6 K 35/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 235 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 235 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 235 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 235 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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