§ 74 Einberufung der Gläubigerversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/74#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/74#abs-2 (2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 74 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2016 – IX ZB 21/15Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der Gläubigerversammlung für einen SonderinsolvenzverwalterZitiert von 3
- BGH, 16.05.2013 – IX ZB 198/11Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
- BGH, 14.10.2004 – IX ZB 114/04Zitiert von 9
- LG Stendal, 22.10.2012 – 25 T 184/12Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2023 – IX ZB 29/22Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei Pflichtverletzungen; Umfang des Beschwerderechts eines Insolvenzgläubigers; Versuch der Beeinflussung der Entscheidung über die Zusammensetzung des GläubigerausschussesZitiert von 8
- BGH, 12.03.2020 – IX ZR 125/17Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 24.08.2021 – 4 U 29/20
- LG Münster, 21.01.2019 – 5 T 742/18
- BGH, 08.03.2018 – IX ZB 12/16Insolvenzverfahren: Entscheidung über die Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren; öffentliche BekanntmachungZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.