§ 253 Rechtsmittel
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/253#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/253#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/253#abs-3 (3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/253#abs-4 (4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 253 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2014 – IX ZB 13/14Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen vorgesehener Umwandlung der insolventen GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft ohne vorherigen Antrag auf Minderheitenschutz - SuhrkampZitiert von 6
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 765/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen "besonders schweren Fehlers" im insolvenzrechtlichen BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- LG München II, 28.11.2018 – 14 T 12593/18Zitiert von 3
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 764/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
- BGH, 17.09.2014 – IX ZB 26/14Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des InsolvenzplansZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- LG Stuttgart, 21.01.2025 – 1 T 12/24
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 253 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 253 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 253 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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