§ 251 Minderheitenschutz
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/251#abs-1 (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/251#abs-2 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/251#abs-3 (3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 251 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2014 – IX ZB 13/14Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen vorgesehener Umwandlung der insolventen GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft ohne vorherigen Antrag auf Minderheitenschutz - SuhrkampZitiert von 6
- OLG Köln, 05.07.2017 – 18 U 165/16
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 106/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 107/16
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 168/16
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 169/16
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 13.12.2024 – 503 IN 195/23
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
- LG München II, 05.07.2024 – 6 O 18927/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 251 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 251 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 251 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.