§ 251 Minderheitenschutz
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2014 – IX ZB 13/14Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen vorgesehener Umwandlung der insolventen GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft ohne vorherigen Antrag auf Minderheitenschutz - SuhrkampZitiert von 5
- OLG Köln, 05.07.2017 – 18 U 165/16
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 106/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 107/16
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 168/16
- OLG Köln, 18.05.2017 – 18 U 169/16
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 13.12.2024 – 503 IN 195/23
- LG Regensburg, 29.07.2024 – 64 T 185/24
- LG München II, 05.07.2024 – 6 O 18927/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/251#abs-1 (1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/251#abs-2 (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/251#abs-3 (3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.