§ 220 Darstellender Teil
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/220#abs-1 (1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/220#abs-2 (2) Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/220#abs-3 (3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 220 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Köln, 15.02.2017 – 72 IN 594/13
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 6/21Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan; Anforderungen an den darstellenden Teil des Insolvenzplans
- BGH, 13.10.2011 – IX ZB 37/08Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen Nichtangabe vom Schuldner begangener InsolvenzstraftatenZitiert von 7
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 19
- LG Wuppertal, 15.09.2015 – 16 T 324/14
- BGH, 15.07.2010 – IX ZB 65/10Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der GläubigerversammlungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 9
- BGH, 19.07.2012 – IX ZB 250/11Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans durch einen InsolvenzgläubigerZitiert von 5
- BGH, 19.05.2009 – IX ZB 236/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 220 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 220 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 220 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.