§ 247 Zustimmung des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2005 – IX ZR 36/02Zitiert von 12
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 764/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 765/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen "besonders schweren Fehlers" im insolvenzrechtlichen BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 17.10.2013 – 2 BvR 1978/13Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im Insolvenzverfahren begründet für Gesellschafter keinen schweren Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Geltendmachung rechtlicher Bedenken im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 253 InsO; 4 InsO iVm 574 ZPO) möglichZitiert von 1
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 6/21Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan; Anforderungen an den darstellenden Teil des Insolvenzplans
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 38/18Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- BGH, 05.02.2009 – IX ZB 230/07Zitiert von 10
11 Entscheidungen zu § 247 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 247 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/247#abs-1 (1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/247#abs-2 (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
1.
der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
2.
kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.