§ 247 Zustimmung des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/247#abs-1 (1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/247#abs-2 (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 247 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.2005 – IX ZR 36/02Zitiert von 13
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 764/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 765/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen "besonders schweren Fehlers" im insolvenzrechtlichen BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 17.10.2013 – 2 BvR 1978/13Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im Insolvenzverfahren begründet für Gesellschafter keinen schweren Nachteil iSd § 32 BVerfGG - Geltendmachung rechtlicher Bedenken im Rahmen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes (§§ 253 InsO; 4 InsO iVm 574 ZPO) möglichZitiert von 1
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 6/21Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan; Anforderungen an den darstellenden Teil des Insolvenzplans
- BGH, 17.12.2020 – IX ZB 38/18Insolvenzverfahren: Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger vor Beginn der Abstimmung; Wiederholung der Abstimmung
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- BGH, 05.02.2009 – IX ZB 230/07Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 247 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 247 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 247 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3836)
BGBl. 1998 I S. 3836
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