Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 247 Zustimmung des Schuldners

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/247#abs-1 (1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/247#abs-2 (2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn

1.
der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
2.
kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
§ 246a § 248