§ 250 Verstoß gegen Verfahrensvorschriften
Stand: 10.06.2019
Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 250 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2005 – IX ZB 153/04
- BGH, 19.05.2022 – IX ZB 6/21Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan; Anforderungen an den darstellenden Teil des Insolvenzplans
- BGH, 15.07.2010 – IX ZB 65/10Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener Tabellenfeststellungsklage; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan; Durchführung der GläubigerversammlungZitiert von 13
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 9
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 15
- BGH, 05.02.2009 – IX ZB 230/07Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 13.12.2024 – 503 IN 195/23
- AG Köln, 06.12.2023 – 75 IN 486/17Zitiert von 1
- LG Augsburg, 06.02.2023 – 071 T 4888/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 250 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 250 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.