Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 248 Gerichtliche Bestätigung

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248#abs-1 (1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248#abs-2 (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

§ 247 § 248a