§ 248 Gerichtliche Bestätigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 765/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Tatbestandsmerkmal des "besonders schweren Rechtsverstoßes" iSd § 253 Abs 4 S 2 InsO - Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch fachgerichtliche Verkennung des Zwecks des Freigabeverfahrens gem § 253 Abs 4 S 1 InsO sowie durch Verneinung eines solchen "besonders schweren Fehlers" im insolvenzrechtlichen BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 28.10.2020 – 2 BvR 764/20Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
- LG Hildesheim, 26.05.2009 – 7 T 54/08
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 13/16Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; Ausgleich der durch den Insolvenzplan verursachten Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationsregelung
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 18
- BGH, 05.02.2009 – IX ZB 230/07Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 14.03.2025 – 1 AGH 38/24
70 Entscheidungen zu § 248 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248#abs-1 (1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/248#abs-2 (2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.