§ 232 Stellungnahmen zum Plan
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232#abs-1 (1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, zu:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232#abs-2 (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232#abs-3 (3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/232#abs-4 (4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. Enthält eine daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens einer Woche zuzuleiten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 232 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 13/16Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; Ausgleich der durch den Insolvenzplan verursachten Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer KompensationsregelungZitiert von 2
- BGH, 22.02.2007 – IX ZB 106/06Insolvenzverwaltervergütung: Keine Bindung des Insolvenzverwalters an den Kostenansatz für die Verwaltervergütung in einem Insolvenzplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LG Frankfurt am Main, 10.09.2013 – 3-09 O 96/13
- LG Bielefeld, 24.06.2011 – 23 T 767/10
- LAG Hamm, 26.08.2004 – 4 Sa 1853/03Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 232 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 232 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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