§ 234 Niederlegung des Plans
Stand: 10.06.2019
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 234 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 19
- BayObLG, 31.05.2024 – 101 VA 243/23Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 28.02.2024 – 11 VA 1/24
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.