§ 227 Haftung des Schuldners
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/227#abs-1 (1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/227#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 227 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 – I-6 U 166/08
- OLG Stuttgart, 09.08.2019 – 4 W 52/19Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 – 4 M 140/20
- LG Düsseldorf, 10.10.2008 – 39 O 99/08Zitiert von 1
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 39
- BGH, 17.12.2015 – IX ZR 143/13Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer GbR: Teilerlassvergleich des Insolvenzverwalters mit dem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Reichweite der Einziehungsermächtigung des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des Zahlungsprozesses gegen den Gesellschafter und dessen Aufnahme nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; verjährungshemmende Wirkung der gerichtlichen GeltendmachungZitiert von 43
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.06.2026 – IX ZR 149/25Mietrecht in der Insolvenz: Einordnung des Anspruchs auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit nach Verwertung sowie Wirkung eines Insolvenzplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Rostock, 23.10.2025 – 3 U 54/25
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 227 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 227 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.