Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 227 Haftung des Schuldners

Stand: 01.01.2024

InsolvenzrechtBund2 Fassungen40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/227#abs-1 (1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/227#abs-2 (2) Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

§ 226 § 228