§ 228 Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
Stand: 10.06.2019
Sollen Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden, so können die erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden. Sind im Grundbuch eingetragene Rechte an einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gilt Satz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 228 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 25.01.2023 – 8 U 153/21Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2018 – IX ZB 49/17Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher VerfahrensmängelZitiert von 9
- LG Bielefeld, 07.07.2021 – 5 O 230/20Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2026 – IX ZR 71/25Insolvenzrecht: Keine Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei einem Verstoß des Beitreibungsauftrags gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 07.01.2008 – II ZR 283/06Aktienrecht: Voraussetzungen der Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LG Hamburg, 18.08.2017 – 326 T 10/17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.06.2009 – 5 A 3363/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.