§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/226#abs-1 (1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/226#abs-2 (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/226#abs-3 (3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 226 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2005 – IX ZB 153/04
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 19
- AG Köln, 14.11.2017 – 73 IN 173/15
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2013 – 5 U 145/13Zitiert von 3
- LAG Niedersachsen, 01.06.2010 – 11 Sa 1658/09
- BGH, 07.07.2005 – IX ZB 266/04Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 – 11 K 2335/19 GE,AOZitiert von 1
- AG Ludwigshafen am Rhein, 26.01.2021 – 3a IN 139/19
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 – 12 U 27/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.