Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 226 Gleichbehandlung der Beteiligten

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/226#abs-1 (1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/226#abs-2 (2) Eine unterschiedliche Behandlung der Beteiligten einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller betroffenen Beteiligten zulässig. In diesem Fall ist dem Insolvenzplan die zustimmende Erklärung eines jeden betroffenen Beteiligten beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/226#abs-3 (3) Jedes Abkommen des Insolvenzverwalters, des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Beteiligten, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.

§ 225a § 227