§ 259a Vollstreckungsschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 36
- SG Marburg, 30.03.2022 – S 17 KA 735/16
- BGH, 10.05.2012 – IX ZR 206/11Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung; Wiederaufleben der nicht festgestellten ForderungZitiert von 8
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 674/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 1
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 560/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 561/14
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 558/14(Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 259a InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259a#abs-1 (1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259a#abs-2 (2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/259a#abs-3 (3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.