§ 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 23.11.2011 – 2 K 1683/09Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 15.09.2011 – 11 Sa 591/11Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 09.08.2019 – 4 W 52/19Zitiert von 1
- BFH, 22.10.2014 – I R 39/13Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines InsolvenzplanesZitiert von 12
- OLG Hamm, 03.12.2010 – I-30 U 98/10
- BAG, 12.09.2013 – 6 AZR 907/11Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten InsolvenzplanZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.12.2025 – V R 34/23Zur sogenannten Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254#abs-1 (1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254#abs-2 (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254#abs-3 (3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254#abs-4 (4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.