§ 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254a#abs-1 (1) Wenn Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgetreten werden sollen, gelten die in den Insolvenzplan aufgenommenen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254a#abs-2 (2) Wenn die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen sind (§ 225a), gelten die in den Plan aufgenommenen Beschlüsse der Anteilsinhaber oder sonstigen Willenserklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen Form abgegeben. Gesellschaftsrechtlich erforderliche Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von Beschlüssen der Anteilsinhaber gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die erforderlichen Anmeldungen beim jeweiligen Registergericht vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/254a#abs-3 (3) Entsprechendes gilt für die in den Plan aufgenommenen Verpflichtungserklärungen, die einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 zugrunde liegen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 254a InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 – 11 K 2335/19 GE,AOZitiert von 1
- BGH, 26.11.2019 – II ZB 21/17Aktiengesellschaft im Insolvenzverfahren: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersZitiert von 5
- BGH, 16.02.2017 – IX ZB 103/15Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung über die Vergütung des Insolvenzverwalters im Insolvenzplan; Festsetzung der Vergütung als PlanbedingungZitiert von 14
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 19
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.01.2023 – 8 U 153/21Zitiert von 1
- AG Köln, 16.09.2020 – 71 IN 487/07
- BFH, 23.10.2018 – VII R 13/17 · InsolvenzplanverfahrenZitiert von 5
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