§ 254b Wirkung für alle Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 254b InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 559/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 39
- BFH, 27.08.2025 – II R 50/21(Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans)
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 – L 9 BA 6/21
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 674/14(Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO)Zitiert von 1
- AG Frankfurt am Main, 07.10.2021 – 32 C 4025/20 (86)
- FG Düsseldorf, 12.08.2021 – 11 K 2335/19 GE,AOZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 08.08.2025 – 7 O 302/24
- BGH, 10.04.2025 – IX ZR 95/24Vorliegen einer Masseverbindlichkeit bei Ausstellung einer Bordkarte nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 2
- BGH, 16.01.2025 – IX ZR 236/23Anspruch auf Flugpreiserstattung bei Flugbuchung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunternehmens und Flugpreiszahlung mit einem GutscheinZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 254b InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.