§ 204 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/204#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/204#abs-2 (2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 204 InsO →
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Nach Gewicht
- LG Lübeck, 06.11.2024 – 7 T 501/24
- BGH, 21.05.2026 – IX ZB 45/25Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter
- BGH, 18.12.2014 – IX ZB 50/13Nachtragsverteilung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Befugnis zur Erhebung der sofortigen Beschwerde; Anordnung bezüglich einer Todesfallleistung aus einer RisikolebensversicherungZitiert von 7
- BGH, 26.09.2024 – IX ZB 5/24Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung bei Rechtschuldbefreiung; Massezugehörigkeit des SteuererstattungsanspruchsZitiert von 4
- BGH, 27.04.2017 – IX ZB 93/16Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen GrundstücksZitiert von 6
- BGH, 22.05.2014 – IX ZB 72/12Insolvenzgerichtliche Anordnung der Nachtragsverteilung: Behandlung von Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz über Leistungen an Opfer sexuellen MissbrauchsZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Bamberg, 26.02.2025 – 12 T 2/23
- LG Kassel, 10.07.2023 – 3 T 221/22, 10 IK 54/16 AG Korbach
- LG Darmstadt, 07.02.2019 – 5 T 345/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.