§ 212 Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 07.09.2000 – 2 W 69/00Zitiert von 10
- BGH, 24.03.2016 – IX ZB 32/15(GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss; Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 18
- BGH, 23.01.2014 – IX ZB 33/13Einstellung des Insolvenzverfahrens: Wegfall des Eröffnungsgrundes nach Erteilung der Restschuldbefreiung im noch laufenden VerfahrenZitiert von 3
- BGH, 28.04.2015 – II ZB 13/14Fortsetzung einer wegen der Insolvenzeröffnung aufgelösten GmbHZitiert von 4
- BGH, 24.03.2016 – IX ZB 31/15(GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss; Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens)
- BGH, 07.10.2010 – IX ZB 1/10Einstellung des Insolvenzverfahrens: Glaubhaftmachung des Fehlens von Eröffnungsgründen; Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
- BGH, 17.09.2024 – II ZR 223/22Bestimmung der Beschwer des RechtsmittelführersZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 212 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.