Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 216 Rechtsmittel

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/216#abs-1 (1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/216#abs-2 (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

§ 215 § 217