§ 216 Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BGH, 24.03.2016 – IX ZB 32/15(GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss; Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens)Zitiert von 18
- BGH, 24.03.2016 – IX ZB 31/15(GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem Gesellschafterbeschluss; Antragsbefugnis hinsichtlich Einstellung des Insolvenzverfahrens)
- BGH, 26.04.2007 – IX ZB 221/04Zitiert von 3
- LG Bielefeld, 14.04.2015 – 23 T 134/15
- AG Mönchengladbach, 19.08.2014 – 32 IN 120/07
- LG Wuppertal, 19.11.2008 – 6 T 770/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.04.2026 – IX ZB 18/25Rechtsschutzinteresse des Schuldners für Beschwerde gegen Aufhebung der Restrukturierungssache
- LG Hamburg, 08.04.2025 – 326 T 11/25
- LG Neuruppin, 18.01.2016 – 2 T 3/16
20 Entscheidungen zu § 216 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 216 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/216#abs-1 (1) Wird das Insolvenzverfahren nach § 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/216#abs-2 (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.