§ 210 Vollstreckungsverbot
Stand: 10.06.2019
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
Wird zitiert von 255 Entscheidungen zu § 210 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2017 – 20 VA 3/16Zitiert von 1
- BAG, 11.12.2001 – 9 AZR 459/00Masseunzulänglichkeit: Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen einer Masseverbindlichkeit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 210 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 88
- BFH, 29.03.2016 – VII E 10/15Gerichtskostenansatz bei MasseunzulänglichkeitZitiert von 2
- LG Fulda, 14.01.2025 – 5 T 65/24
- BGH, 14.02.2018 – IV AR (VZ) 2/17Hinterlegung durch den Insolvenzverwalter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung: Nachweis der Empfangsberechtigung; Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers trotz Anzeige der MasseunzulänglichkeitZitiert von 4
- BSG, 28.05.2015 – B 12 R 16/13 R(Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen gegenüber Insolvenzverwalter mittels Leistungs-/Zahlungsbescheid trotz Vollstreckungsverbots für Massegläubiger - Befreiung von Verpflichtung zur Beitragsentrichtung an Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach § 335 Abs 3 S 2, Abs 5 SGB 3 - Arbeitgeber/Insolvenzverwalter - Einwand der Zahlungsbefreiung - Erfüllungseinwand)Zitiert von 64
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2025 – I ZR 127/24Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits bei Eigenverwaltung; Unterlassungsanspruch, Erledigungserklärung und Teilaufnahme im Designschutzverfahren - GriffleisteZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 17.07.2025 – 12 U 19/25
- OLG Stuttgart, 24.06.2025 – 8 W 124/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 210 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
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