§ 231 Zurückweisung des Plans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/231#abs-1 (1) Das Insolvenzgericht weist den Insolvenzplan von Amts wegen zurück,
Die Entscheidung des Gerichts soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Plans erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/231#abs-2 (2) Hatte der Schuldner in dem Insolvenzverfahren bereits einen Plan vorgelegt, der von den Beteiligten abgelehnt, vom Gericht nicht bestätigt oder vom Schuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist, so hat das Gericht einen neuen Plan des Schuldners zurückzuweisen, wenn der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, die Zurückweisung beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/231#abs-3 (3) Gegen den Beschluß, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 231 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.05.2015 – IX ZB 75/14Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegenZitiert von 19
- BGH, 20.07.2017 – IX ZB 13/16Insolvenzverfahren: Zurückweisung des Insolvenzplans im Vorprüfungsverfahren; Ausgleich der durch den Insolvenzplan verursachten Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer KompensationsregelungZitiert von 2
- LG Augsburg, 06.02.2023 – 071 T 4888/21
- BGH, 05.02.2009 – IX ZB 230/07Zitiert von 10
- BGH, 22.06.2023 – IX ZB 15/21Insolvenzplanverfahren: Pflicht zur Beifügung von Urkunden über die Bonität eines Drittmittelgebers; Bestätigung des verfahrensbeendenden Insolvenzplans durch das Gericht bei von Dritten versprochenen Leistungen
- BGH, 06.04.2006 – IX ZB 289/04
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 20.05.2026 – 5 T 135/26
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
- AG Düsseldorf, 13.12.2024 – 503 IN 195/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 231 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582)
BGBl. 2011 I S. 2582
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.