Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit

InsolvenzrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

§ 15b § 17