Gesetze / Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
StaRUG§ 63 Versagung der Bestätigung
Stand: 27.07.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG München, 06.06.2025 – 1501 RES 337/25
- AG Halle (Saale), 20.12.2024 – 58 RES 1/24
- AG Frankfurt am Main, 26.03.2024 – 810 RES 3/24 BZitiert von 1
- AG Hannover, 14.03.2023 – 951 RES 1/23 - 1 -
- AG Charlottenburg, 31.07.2023 – 36f RES 1604/23Zitiert von 1
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 3/24
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 10.01.2025 – 603 RES 4/24
- OLG Stuttgart, 28.10.2024 – 20 U 30/24Zitiert von 1
- AG Essen, 03.01.2024 – 165 RES 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 StaRUG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63#abs-1 (1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63#abs-2 (2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2 darin begründet, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 nicht gegeben sind, so kann die Versagung der Bestätigung auf diesen Mangel nur gestützt werden, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffener dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Abstimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann, wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Versammlung der Planbetroffenen stattgefunden hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Versammlung auf die Erforderlichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs gesondert hingewiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63#abs-3 (3) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63#abs-4 (4) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht Streit über das einem Planbetroffenen zustehende Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht zugrunde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StaRUG/63#abs-5 (5) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen.