§ 167 Unterrichtung des Gläubigers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/167#abs-1 (1) Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/167#abs-2 (2) Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 167 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2019 – IX ZR 110/17Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware; Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten; Einziehung und Veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts; sekundäre Darlegungslast des InsolvenzverwaltersZitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 09.07.2010 – 2 U 34/06Zitiert von 3
- BGH, 04.12.2003 – IX ZR 222/02Insolvenzrecht: Auskunftsanspruch des Vermieters gegen den Insolvenzverwalter über Pfandsachen; Mietzinsforderung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- AG Köln, 27.04.2015 – 142 C 295/14
- OLG Celle, 26.11.2003 – 16 U 134/03
- BGH, 13.07.2006 – VII ZR 51/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.09.2025 – 101 W 136/24 e
- FG Sachsen-Anhalt, 14.04.2021 – 3 K 654/18
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2020 – 5 U 154/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.