§ 109 Schuldner als Mieter oder Pächter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/109#abs-1 (1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/109#abs-2 (2) Waren dem Schuldner der unbewegliche Gegenstand oder die Räume zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann sowohl der Verwalter als auch der andere Teil vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Verwalter zurück, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen. Jeder Teil hat dem anderen auf dessen Verlangen binnen zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten will; unterläßt er dies, so verliert er das Rücktrittsrecht.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu § 109 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Göttingen, 18.06.2009 – 21 C 33/09Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 22.05.2014 – IX ZR 136/13Mietrechtsstreit um die Auszahlung eines Nebenkostenguthabens: Prozessführungsbefugnis des insolventen Mieters nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters/TreuhändersZitiert von 12
- BGH, 13.03.2013 – XII ZR 34/12Gewerberaummietvertrag: Kündigung durch den Insolvenzverwalters in der Insolvenz eines MitmietersZitiert von 6
- BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 19/14Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Zahlungsverzugs bei Insolvenz des Mieters: Geltung der Kündigungssperre nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf rückständige Mieten aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung; Begrenzung des Rechts des Mieters auf Zurückhaltung der Miete neben der MinderungZitiert von 25
- BGH, 23.02.2012 – IX ZR 29/11Mieterinsolvenz: Wirkung der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Rechtsvorgänger des Erwerbers der MietwohnungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 01.07.2024 – 5 K 2267/20 UZitiert von 1
- VG Darmstadt, 09.05.2022 – 6 L 2310/21.DAZitiert von 2
- OLG Hamm, 06.04.2022 – 8 U 73/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 109 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
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