§ 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 391
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2019 – IX ZR 44/18Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur bei gegenseitigen VerträgenZitiert von 4
- OLG Hamburg, 20.06.2016 – 6 SchH 2/16
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)Zitiert von 6
- BGH, 07.04.2016 – VII ZR 56/15Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung einer vom Auftragnehmer zu stellenden Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 % der AuftragssummeZitiert von 19
- BGH, 17.07.2025 – IX ZR 70/24Abwicklung eines Bauvertrages in der Insolvenz des Bauunternehmers: Aufspaltung des Bauvertrages in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil; Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für die vom Schuldner erbrachte Teilleistung ohne deren Abnahme; Minderung des Vergütungsanspruchs um die MängelbeseitigungskostenZitiert von 1
- BGH, 14.09.2017 – IX ZR 261/15Abschluss eines Werklieferungsvertrages nach Insolvenzantrag des Unternehmers: Bestellerkündigung nach InsolvenzverfahrenseröffnungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- LSG NRW, 19.12.2025 – L 20 AL 81/25
- BFH, 09.12.2025 – VII R 35/22Stromsteuerverbindlichkeiten als MasseverbindlichkeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/103#abs-1 (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/103#abs-2 (2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.