§ 112 Kündigungssperre
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2015 – VIII ZR 19/14Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum wegen Zahlungsverzugs bei Insolvenz des Mieters: Geltung der Kündigungssperre nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters im Hinblick auf rückständige Mieten aus der Zeit vor Insolvenzantragstellung; Begrenzung des Rechts des Mieters auf Zurückhaltung der Miete neben der MinderungZitiert von 24
- BGH, 18.07.2002 – IX ZR 195/01Vorläufige Insolvenzverwaltung: Keine Entstehung von Masseverbindlichkeiten durch Rechtshandlungen des vorläufigen Verwalters ohne Verfügungsbefugnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LG Karlsruhe, 13.02.2003 – 5 S 149/02
- OLG Köln, 02.12.2002 – 15 W 93/ 02
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)Zitiert von 6
- BGH, 15.11.2012 – IX ZR 169/11Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen LösungsklauselZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.03.2021 – 2 U 13/20Zitiert von 15
- AG Dortmund, 30.10.2018 – 425 C 4296/17Zitiert von 1
- FG Hamburg, 05.06.2018 – 2 K 54/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.