§ 107 Eigentumsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 02.12.2002 – 15 W 93/ 02
- OLG Saarbrücken, 12.03.2014 – 2 U 153/13
- LG Köln, 12.07.2002 – 89 O 102/02
- BGH, 08.10.2009 – IX ZR 205/06
- BGH, 01.03.2007 – IX ZR 81/05Zitiert von 10
- BGH, 29.06.2004 – IX ZR 147/03Insolvenzrecht: Zulässigkeit der Aufrechnung einer Genossenschaft gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- EuGH, 25.11.2021 – C-25/20
- ArbG Solingen, 21.08.2009 – 4 Ca 911/09 lev
- OLG Düsseldorf, 09.06.2009 – I-24 U 174/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/107#abs-1 (1) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer den Besitz an der Sache übertragen, so kann der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Käufer gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/107#abs-2 (2) Hat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, so braucht der Insolvenzverwalter, den der Verkäufer zur Ausübung des Wahlrechts aufgefordert hat, die Erklärung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 erst unverzüglich nach dem Berichtstermin abzugeben. Dies gilt nicht, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat.