§ 105 Teilbare Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 25.10.2005 – 4 Sa 2419/04Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 30.11.2005 – 5 K 3280/04 UZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.03.2010 – 9 Sa 1138/09Zitiert von 1
- BAG, 09.12.2009 – 7 ABR 90/07Zitiert von 19
- OLG Düsseldorf, 05.07.2005 – I-4 U 133/04
- BGH, 17.07.2025 – IX ZR 70/24Abwicklung eines Bauvertrages in der Insolvenz des Bauunternehmers: Aufspaltung des Bauvertrages in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil; Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für die vom Schuldner erbrachte Teilleistung ohne deren Abnahme; Minderung des Vergütungsanspruchs um die MängelbeseitigungskostenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 23.04.2024 – 2 U 128/23
- LG Oldenburg (Oldenburg), 24.11.2023 – 5 O 1825/21Zitiert von 1
- BGH, 23.06.2022 – IX ZR 75/21Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung einer KonzernabschlussprüfungZitiert von 20
45 Entscheidungen zu § 105 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung verlangt. Der andere Teil ist nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung seines Anspruchs auf die Gegenleistung die Rückgabe einer vor der Eröffnung des Verfahrens in das Vermögen des Schuldners übergegangenen Teilleistung aus der Insolvenzmasse zu verlangen.