§ 104 Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2016 – IX ZR 314/14(Insolvenz über das Vermögen einer englischen Bank: Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser § 104 InsO widerspricht)Zitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2020 – 16 U 183/12Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 16.11.2022 – 27 O 52/22
- BGH, 27.10.2022 – IX ZR 213/21(Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem Schülerbeförderungsvertrag)Zitiert von 6
- BGH, 20.06.2023 – XI ZR 80/22Zinssatz-Swap-Vertrag: Mögliche Umkehr der ZahlungspflichtenZitiert von 5
- BGH, 28.04.2015 – XI ZR 378/13Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit in Ansehung kommunalrechtlicher Regelungen; Sittenwidrigkeit des Swap-Geschäfts; Aufklärungspflichten der beratenden Bank; Haftung bei Beratungspflichtverletzung und Vorteilsausgleichung; Verjährungsfrist für ein LeistungsverweigerungsrechtZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.04.2025 – 4 U 144/23
- OLG Hamburg, 20.06.2016 – 6 SchH 2/16
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
26 Entscheidungen zu § 104 InsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/104#abs-1 (1) War die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Geschäfte über Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben und für die eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart war, die nach der Eröffnung des Verfahrens eintritt oder abläuft. Als Finanzleistungen gelten insbesondere
Finanzinstrumente im Sinne von Satz 3 Nummer 2 und 4 sind die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, genannten Instrumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/104#abs-2 (2) Die Forderung wegen Nichterfüllung bestimmt sich nach dem Markt- oder Börsenwert des Geschäfts. Als Markt- oder Börsenwert gilt
Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Methoden und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/104#abs-3 (3) Werden Geschäfte nach Absatz 1 durch einen Rahmenvertrag oder das Regelwerk einer zentralen Gegenpartei im Sinne von § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst, der vorsieht, dass die einbezogenen Geschäfte bei Vorliegen bestimmter Gründe nur einheitlich beendet werden können, gilt die Gesamtheit der einbezogenen Geschäfte als ein Geschäft im Sinne des Absatzes 1. Dies gilt auch dann, wenn zugleich andere Geschäfte einbezogen werden; für letztere gelten die allgemeinen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/104#abs-4 (4) Die Vertragsparteien können abweichende Bestimmungen treffen, sofern diese mit den wesentlichen Grundgedanken der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird. Sie können insbesondere vereinbaren,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/104#abs-5 (5) Der andere Teil kann die Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.