§ 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen
Stand: 10.06.2019
Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 116 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 20.06.2016 – 6 SchH 2/16
- BGH, 29.06.2017 – I ZB 60/16Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte SchiedsklauselZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 – 16 Sa 2205/11
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 – 5 Sa 1310/11Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2016 – IX ZR 257/15Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers; zur Ausführung des Auftrags zugewendete Mittel und der Verzicht auf Herausgabeansprüche als anfechtbare unentgeltliche Leistungen; Wirksamkeit des in der Satzung einer Unterstützungskasse enthaltenen Verzichts auf RückforderungsansprücheZitiert von 14
- OLG Brandenburg, 07.03.2018 – 4 U 26/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 – 22 S 64/23
- BGH, 16.01.2025 – IX ZR 91/24Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens in einem Bestattungsvorsorge-TreuhandvertragZitiert von 2
- OLG Schleswig, 15.01.2025 – 9 U 15/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
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