Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund77 Entscheidungen

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

←§ 118 →§ 120