§ 123 Arten der Spaltung
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-1 (1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-2 (2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-3 (3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/123#abs-4 (4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
Wird zitiert von 346 Entscheidungen zu § 123 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.05.2025 – II R 31/22(Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme)Zitiert von 1
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 15/20Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen PrivatanlegerZitiert von 3
- BFH, 01.07.2021 – VIII R 9/19Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen PrivatanlegerZitiert von 13
- FG Köln, 18.03.2026 – 9 K 2340/17
- FG Nürnberg, 14.07.2022 – 4 K 59/21Zitiert von 1
- BGH, 13.08.2015 – VII ZR 90/14Versicherungsvertretervertrag: Haftende Versicherungsgesellschaft für den Handelsvertreterausgleichsanspruch nach Übertragung des Agenturverhältnisses im Wege eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages auf ein anderes VersicherungsunternehmenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.07.2026 – II R 5/23(Zurechnung der Vorbesitzzeit nach Aufspaltung einer Gesellschaft für Zwecke des § 6a GrEStG)
- FG Köln, 20.05.2026 – 5 K 523/23
- FG Düsseldorf, 29.04.2026 – 14 K 1177/22 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.