Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 75a Weitere Strafvorschriften

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a?asof=2021-06-01#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a?asof=2021-06-01#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich

1.
eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige Dokumentation oder
2.
eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung

zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

§ 73 § 75