Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 75a Weitere Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a?asof=2021-06-01#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/75a?asof=2021-06-01#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
Änderungsverlauf
-
18.03.2022 Ausfertigung
§ 75a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
-
22.11.2021 Ausfertigung
§ 75a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
-
28.05.2021 Ausfertigung
§ 75a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I 1174)
BGBl. 2021 I S. 1174
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.