Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 41 Abwasser
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/41#abs-1 (1) Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben darauf hinzuwirken, dass Abwasser so beseitigt wird, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/41#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, bezüglich des Abwassers durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41 IfSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 01.03.2021 – 18/20
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 11 U 10/18
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 28.02.2024 – 110/20
- LG Arnsberg, 23.11.2017 – 4 O 440/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 41 Abs. 1 Satz 3 bis 5 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.