Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2150)
BGBl. 2022 I S. 2150
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646 166)
BGBl. 2019 I S. 646
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 37 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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