Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84j Sicherung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn
1.
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2.
ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3.
der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
4.
die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 84j IRG →
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