Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-3 (3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-4 (4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

§ 84g § 84i