Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 19.10.2023 – 13 ME 183/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-3 (3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/84h#abs-4 (4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.