Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 73 Grenze der Rechtshilfe
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721)
BGBl. 2006 I S. 1721
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2004 I S. 1748
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