Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 72 Bedingungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund29 Entscheidungen

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

§ 71a § 73