Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 72 Bedingungen
Stand: 10.06.2019
Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 72 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.06.2010 – 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verwertung von Informationen aus einem einen Mitbeschuldigten betreffenden Rechtshilfeersuchen gegenüber der Schweiz - hier: Nichtaufrechterhaltung des Vorbehalts der Spezialität durch Schweizer BehördenZitiert von 8
- OLG Celle, 22.12.2016 – 1 AR (Ausl) 59/16Zitiert von 11
- BGH, 09.02.2012 – 1 StR 148/11Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; Wegfall der Spezialitätsbindung bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung trotz AusreisemöglichkeitZitiert von 11
- BGH, 09.02.2012 – 1 StR 152/11Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; Wegfall der Spezialitätsbindung bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung trotz AusreisemöglichkeitZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 12.04.2013 – 1 Ws 61/13
- BGH, 25.10.2012 – 1 StR 165/12Revision im Strafverfahren: Verfahrenshindernis des Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen AuslieferungsübereinkommensZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.12.2025 – 2 StR 543/25
- VG Berlin, 09.01.2024 – 23 K 685/21Zitiert von 1
- OLG Hamburg, 17.08.2023 – Ausl 63/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2015 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.