Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 51 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/51#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/51#abs-2 (2) Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich die Einziehung bezieht, oder, wenn sich die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/51#abs-3 (3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 51 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 30.10.2018 – 4 Ws 31/18, 4 Ws 31/18 - 161 AR 41/18
- BVerfG, 14.01.2009 – 2 BvR 1492/08Zitiert von 3
- BGH, 15.03.2000 – 1 StR 483/99Zitiert von 4
- LG Aachen, 06.12.2021 – 33 O StVK 1055/21
- OLG Hamm, 30.03.2021 – 2 Ws 217/20Zitiert von 1
- LG Essen, 11.11.2020 – I StVK 1448/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 - 110 -
- OLG Hamm, 06.03.2014 – 2 Ws 65/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.07.2007 – 2 Ws 156/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1349)
BGBl. 2015 I S. 1349
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.