Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 51 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- KG, 30.10.2018 – 4 Ws 31/18, 4 Ws 31/18 - 161 AR 41/18
- BVerfG, 14.01.2009 – 2 BvR 1492/08Zitiert von 3
- BGH, 15.03.2000 – 1 StR 483/99Zitiert von 4
- OLG Köln, 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 - 110 -
- OLG Hamm, 06.03.2014 – 2 Ws 65/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 03.07.2007 – 2 Ws 156/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/51#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/51#abs-2 (2) Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich die Einziehung bezieht, oder, wenn sich die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/51#abs-3 (3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.